Wenn während eines Ausflugs im Rahmen einer Nilkreuzfahrt ein Tourist verletzt wird, haftet der Reiseveranstalter. Dieses Urteil fällte nun der Bundesgerichtshof. Der Bundesrichterargumentierte, dass es nicht darauf ankomme, wer den Ausflug tatsächlich durchführe, sondern wer in der subjektiven Wahrnehmung der Touristen als Organisator des Ausflugs auftritt. In den meisten Fällen, so auch bei der fraglichen Nilkreuzfahrt in Ägypten, sei dies eben der Reiseveranstalter. Prinzipiell gilt dieses Urteil natürlich nicht nur bei Nilkreuzfahrten, sondern auch in ähnlichen Fällen im Sektor der Pauschalreisen.
Bei Fällen von höherer Gewalt, der Einwirkung Dritter, Eigenverschulden der Touristen oder ausdrücklichen Hinweisen auf einen fremdorganisierten Ausflug ist die Haftung des Reiseveranstalters jedoch gänzlich oder zumindest teilweise eingeschränkt.